Derzeit gelten für Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte folgende Vorgaben:
Beerdigungen dürfen ab sofort nur mehr im engsten Familienkreis stattfinden. Nach Paragraph 3 der 10. Infektionsschutzverordnung ist das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Ein triftiger Grund ist die Teilnahme an „Beerdigungen im engsten Familienkreis“.
„Der Begriff ‚Beerdigung‘ umfasst dabei insbesondere Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Teil der Beerdigung in einer Kirche, auf einem gemeindlichen oder kirchlichen Friedhof, in einem Krematorium oder etwa den Räumen eines Bestattungsunternehmens stattfindet. Der ‚engste Familienkreis‘ umfasst jedenfalls Verwandte und Verschwägerte des Verstorbenen im ersten und zweiten Grad sowie den Ehegatten / Lebenspartner beziehungsweise nichtehelichen Lebensgefährten des Verstorbenen. Insgesamt dürfte dieser Kreis im Regelfall nicht mehr als 25 Trauergäste umfassen“, erklärt das Bistum.
Für die Durchführung von Beerdigungen sind weiterhin die grundlegenden Regeln für Gottesdienste anzuwenden: Zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, ist ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu wahren. Für die Besucher gilt Maskenpflicht.
Gemeindegesang ist untersagt. Die musikalische Gestaltung von Gottesdiensten ist möglich durch Organist / Gitarrist, Kantor sowie einen Laienmusiker oder eine Anzahl von Berufsmusikern, die sich aus den Platzmöglichkeiten unter Einhaltung des Mindestabstands von drei Metern ergibt.
Aktuelle Informationen sind zu finden auf www.bistum-passau.de/artikel/coronavirus-informationen